Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Beihilfenverordnung NRW
BVO NRW§ 12a Kostendämpfungspauschale
Stand: 26.08.2026
Eine Kostendämpfungspauschale nach § 75 Absatz 6 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes wird ab dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr erhoben. Die von der Kostendämpfungspauschale in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung ausgenommenen Beihilfeberechtigten der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 erhalten einen Zuschuss zu den Beiträgen für die Krankenversicherung nach § 75 Absatz 6 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in Höhe von monatlich 12,50 Euro.
Wird zitiert von 54 Entscheidungen zu § 12a BVO NRW →
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- BVerwG, 20.03.2008 – 2 C 110.07
- BVerwG, 20.03.2008 – 2 C 109.07
- BVerwG, 13.06.2008 – 2 C 75.07Zitiert von 8
- BVerwG, 20.03.2008 – 2 C 102.07
- BVerwG, 20.03.2008 – 2 C 116.07
- BVerwG, 20.03.2008 – 2 C 103.07
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